Berechnung des Pflichtteils: Ihr Anwalt in Freiburg im Breisgau

Wussten Sie, dass nahen Angehörigen immer ein Pflichtteil zusteht?

Grundsätzlich steht Ihnen das uneingeschränkte Recht zu, mit Ihrem Vermögen nach Ihren Vorstellungen und Wünschen zu verfahren. Das gilt selbst über Ihren Tod hinaus. Über eine Nachlassregelung per Testament oder Erbvertrag können Sie festlegen, wer welchen Erbteil nach Ihrem Tod erhält – und wer leer ausgeht, wenn es um die Verteilung des Erbes geht. Allerdings erkennt der Gesetzgeber trotz der Möglichkeit einer Nachlassregelung gleichzeitig auch die Schutzbedürftigkeit naher Angehöriger an. Der vollständige Ausschluss vom Erbe ist daher nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Damit wird auch der grundsätzlichen Fürsorgepflicht für Angehörige Rechnung getragen: Diese gilt auch über den Tod hinaus, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.

Werden Angehörige per Testament oder Erbvertrag vom Nachlass ausgeschlossen, steht Ihnen trotzdem der sogenannte Pflichtteil zu. Die Vorgaben zur Berechnung des Pflichtteils ergeben sich aus der Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften aus dem BGB. Ein Rechtsanwalt kann Sie bei der Berechnung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche unterstützen und prüft, ob Sie nicht doch als Erben in Betracht kommen.

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Der Pflichtteil steht nicht allen Familienangehörigen zu – gehören Sie zu den Berechtigten?

Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlass nur bestimmten Personen unter den Verwandten zu. Dazu zählen nach § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder, Eltern und Ehegatten des Erblassers. Zwar sind Enkelkinder auch Abkömmlinge des Erblassers; ihnen steht ein Pflichtteil aber nur dann zu, wenn sie per letztwilliger Verfügung – also per Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag – vom Erbe ausgeschlossen wurden und die Eltern bereits gestorben sind.

Wenn Sie wissen wollen, ob für Sie ein Pflichtteilsanspruch in Betracht kommt, sollten Sie sich vertrauensvoll an meine Kanzlei für Erbrecht in Freiburg im Breisgau wenden. Ich beantworte Ihnen Ihre Fragen zur Pflichtteilsberechtigung und auch dazu, wie die Berechnung des Pflichtteils vorgenommen wird.

Die „Rache” der Enterbten: So machen Sie Ihren Pflichtteil geltend!

Wer enterbt wurde, kann in der Regel einen Ausgleichsanspruch in Form des Pflichtteilsanspruchs einfordern. Um diesen in der richtigen Höhe und ohne Verluste geltend zu machen, bedarf es in jedem Fall der Unterstützung durch einen Anwalt für Erbrecht. Dieser ist nicht nur in der Lage, die Berechtigung von hinterbliebenen Personen in Bezug auf den Pflichtteil zu überprüfen, sondern übernimmt auch alle weiteren Schritte wie z.B. die Geltendmachung der gesetzlichen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche.

Anwaltskanzlei für Erbrecht in Freiburg im Breisgau: Ich verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht!

Das Durchsetzen von Pflichtteilsansprüchen gegenüber den Erben kann sich schnell zu langwierigen Konflikten auswachsen. Zögern Sie daher nicht, mich in Freiburg im Breisgau zu kontaktieren, um Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Als Rechtsanwalt für Erbrecht kann ich Sie dabei unterstützen, Ihren Pflichtteil einzufordern und die oben genannten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegenüber den Erben geltend zu machen.

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Themen im Erbrecht

Enterbung

Wenn Sie Ihr Testament aufsetzen, liegt es in Ihrem Ermessen, wie die konkrete Erbfolge aussieht. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Personen explizit vom Erbe auszuschließen, sie also zu enterben. Sie müssen im Testament keine expliziten Gründe für die Enterbung nennen und können diese Entscheidung einfach festsetzen.

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Eine Enterbung kommt allerdings nicht dem Entzug des Pflichtanteils gleich. Nahestehende Angehörige können daher trotz Enterbung noch von einem Pflichtanteil profitieren, insofern die Voraussetzungen für den Verlust des Pflichtanteils nicht erfüllt sind. Haben Sie Fragen und wollen eventuelle Unklarheiten bezüglich der Enterbung bestimmter Personen auflösen? Zögern Sie nicht und sprechen Sie zeitnah mit mir als Rechtsanwalt für Erbrecht einer Kanzlei in Freiburg im Breisgau!

Erbfolge

Stirbt eine Person ohne Nachlassregelung, gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Sie legt fest, in welcher Reihenfolge die Nachlasswerte des Verstorbenen an die Erben verteilt werden. Dabei folgt der Gesetzgeber in den Prioritäten vor allem der Fürsorgepflicht und berücksichtigt in erster Linie die engsten Verwandten. Demnach erben die Kinder des Erblassers bevorzugt zu gleichen Teilen.

Nur dann, wenn der Erblasser kinderlos war, fällt das Erbe an die Eltern des Verstorbenen. Sind diese bereits verstorben, erben die Geschwister der verstorbenen Person und nachrangig die Onkel und Tanten. Der Ehepartner wird automatisch berücksichtigt: Er erhält neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses.

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Nicht selten kommt es unter den Hinterbliebenen zu emotional ausgetragenen Konflikten, wenn der Anteil am Erbe nicht so hoch ausfällt wie gewünscht. Ein Anwalt für Erbrecht in Freiburg im Breisgau kann dann dazu beitragen, offene Fragen zu klären. Wollen Sie als Erblasser selbst schon zu Lebzeiten für eine rechtswirksame Nachlassregelung sorgen, empfiehlt sich ebenfalls ein erfahrener Anwalt für Erbrecht. Er hilft Ihnen bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags und berät Sie zu Ihren Optionen, wenn Sie Ihren Nachlass nicht gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilen wollen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie bestimmte Personen vom Erbe ausschließen wollen: Auch dann ist ein Anwalt für Erbrecht Ihr Ansprechpartner, um Ihre Wünsche rechtswirksam in eine Nachlassregelung einzubringen.

Pflichtteilsansprüche

Sie wurden von einem Angehörigen enterbt, der kürzlich verstorben ist? Unter diesen Voraussetzungen werden Sie zum Pflichtteilsberechtigten. Das bedeutet, dass Sie gegenüber den Erben einen Anspruch über einen gewissen Geldbetrag haben, der mittels einer gesetzlich festgelegten Quote berechnet wird.

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Grundlage für die Höhe Ihres Anspruches ist dabei die gesetzliche Erbfolge. Sind Sie beispielsweise im Zuge der gesetzlichen Erbfolge vor der Enterbung auf die Hälfte des Erbes anspruchsberechtigt, so liegt der sich daraus ergebende Pflichtanteilsanspruch einem Viertel des Erbes – der Hälfte Ihres ursprünglichen Anspruchs.

In der Theorie kann ein Erblasser seine Erben zwar frei wählen, allerdings sind für die gesetzliche Erbfolge lediglich die Verwandtschaftsverhältnisse von Relevanz.

Außerdem sollten sich Erblasser darüber im Klaren sein, dass der Pflichtanteil nicht ihnen gegenüber gilt, sondern den gewählten Erben. Vererben Sie beispielsweise einem Freund eine Immobilie als gesamtes Vermögen im Wert von einer Million Euro und enterben gleichzeitig Ihre Tochter, so hat diese einen Anspruch auf die Auszahlung eines Geldbetrags in Höhe von 250.000 Euro gegenüber Ihrem Freund. Dadurch kann der Fall eintreten, dass Ihr Freund das Geld nicht auszahlen kann und daher die Immobilie verkaufen muss, um dem Pflichtanteilsanspruch gerecht zu werden.

Damit Ihr Erbe nicht an solchen Fallstricken scheitert, ist die Beratung mit einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt einer Kanzlei in Freiburg im Breisgau unerlässlich. Ich erkläre Ihnen die besten Optionen und schütze Ihren letzten Willen!

Pflichtteilsentziehung

Viele Menschen glauben, dass sie frei über ihr Erbe verfügen können. Bis zu einem gewissen Grad stimmt das auch. Allerdings existiert ein sogenannter Pflichtteil, der den Pflichtteilsberechtigten normalerweise zusteht. Nicht jede Beziehung ist allerdings von Harmonie geprägt. Das ist der Moment, in dem nach Wegen gesucht wird, den Pflichtteilsberechtigten ihren Anteil abzuerkennen.

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Ein Anwalt für Erbrecht wird Sie über die genauen Möglichkeiten aufklären. Die Details eines Pflichtteilsentzugs sind im § 2333 BGB geregelt. Es ist möglich, einem Anteilsberechtigten seinen Anteil zu entziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bedroht ein Anteilsberechtigter das Leben des Erblassers oder eines seiner Angehörigen, kann er dadurch seinen Anspruch verwirken. Ebenfalls kann es dazu kommen, wenn der Berechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird oder seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser vorsätzlich nicht nachkommt.

Auch Straffälligkeit mit anschließender psychiatrischer Unterbringung eines Anteilsberechtigten ist eine Möglichkeit, die zur Verwirkung des Anspruchs führen kann. Sprechen Sie mich noch heute an, wenn Sie nicht wollen, dass ein Anspruchsberechtigter seinen Anteil erhält, und ich prüfe Ihre Optionen!

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Pflichtteils-Ergänzungsansprüche

Als Pflichtanteilsberechtigter steht Ihnen normalerweise die Hälfte des Anspruches der gesetzlichen Erbfolge zu. Es kann allerdings vorkommen, dass der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Todesfall eine Schenkung vornimmt, wodurch sich der zu vererbende Nachlass verringert. Dementsprechend nimmt auch der Betrag des Ihnen zustehenden Pflichtteils ab. Für solche Fälle existiert die Regelung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Sobald Sie von der Schenkung erfahren, haben Sie nun drei Jahre Zeit, um einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils geltend zu machen.

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Hierbei ist zu beachten, dass sich die Höhe Ihres Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung pro Jahr um zehn Prozent verringert. Sollte der Erblasser die Schenkung weniger als ein Jahr vor seinem Dahinscheiden vorgenommen haben, wird die Schenkung zu 100 % auf das Erbe und somit Ihren Pflichtteil angerechnet. Bei zwei Jahren sind es entsprechend 80 % und bei drei Jahren 70 %. Ich raten, dass Sie nach Erhalt der Information über die Schenkung zeitnah mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht einer Kanzlei in Freiburg im Breisgau sprechen, der Sie über die weiteren Schritte Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruches aufklären wird. Drei Jahre klingen wie ein langer Zeitraum, doch ein zügiges Handeln ist trotzdem zu empfehlen.

Pflichtteilsverzicht

In den meisten Fällen steht jedem Erben ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Es können jedoch Gründe eintreten, die dazu führen, dass Sie vom Pflichtteil ausgenommen werden möchten. Dafür existiert die Möglichkeit der Pflichtteilsverzichterklärung. In diesem Dokument wird ein Vertrag zwischen dem Erblasser und der verzichtenden Person, also in diesem Fall Ihnen, geschlossen. Das bedeutet auch, dass eine Pflichtteilsverzichterklärung nur dann möglich ist, wenn der Erblasser noch nicht verstorben ist. Es ist wichtig zu wissen, dass ein solcher Pflichtteilsverzicht erst dann wirksam wird, wenn er durch einen Notar beglaubigt wurde. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Freiburg im Breisgau beantworte ich Ihnen gerne offene Fragen, die im Rahmen einer Pflichtteilsverzichterklärung auftreten können.

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Darunter fällt das Wissen, dass ein Verzicht auf den Pflichtteil keinen gleichzeitigen Erbverzicht darstellt. Das bedeutet, dass Sie dennoch als Erbe auf Basis des gesetzlichen Erbrechts eingesetzt werden können. Der Pflichtteil ist hingegen dann bedeutsam, wenn Sie ein gesetzlicher Erbe sind, jedoch enterbt wurden. Normalerweise stünde Ihnen nun ein gesetzlicher Pflichtteil zu, doch durch die Unterzeichnung einer Pflichtteilsverzichterklärung sind Sie damit einverstanden, diesen Pflichtteil nicht zu erhalten.

Gerhard Eiche, Rechtsanwalt in Freiburg im Breisgau
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